Süd-Müll GmbH & Co. KG für Abfalltransporte und Sonderabfallbeseitigung
1. Einleitung
Die SMT bekennt sich zu einer verantwortungsvollen, gesetzestreuen und transparenten Unternehmensführung. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Unternehmenskultur ist es, allen Beschäftigten sowie auch Geschäftspartnern und Dritten, die in einer beruflichen Beziehung zur SMT stehen, die Möglichkeit zu geben, auf Missstände und Rechtsverstöße hinzuweisen. Diese Verfahrensordnung regelt verbindlich, wie mit entsprechenden Meldungen gemäß Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) umgegangen wird.
Die Einrichtung einer Meldestelle dient dem Schutz der Hinweis-gebenden sowie dem Unternehmen selbst. Sie stellt sicher, dass Verstöße frühzeitig erkannt, aufgeklärt und geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen werden können. Gleichzeitig verpflichtet sich die SMT, Hinweis-gebende vor Nachteilen und Repressalien zu schützen und deren Identität vertraulich zu behandeln.
2. Zweck und Anwendungsbereich
Mit der vorliegenden Verfahrensordnung verfolgt die SMT das Ziel, klare Abläufe für die Entgegennahme, Prüfung und Bearbeitung von Hinweisen zu schaffen. Dadurch sollen Transparenz und Rechtssicherheit gewährleistet werden. Die Verfahrensordnung gilt für alle Personen, die in einem beruflichen Zusammenhang mit der SMT stehen. Hierzu zählen insbesondere alle Beschäftigten, einschließlich Auszubildender und Praktikanten, Leiharbeitnehmer, Bewerber, ehemalige Mitarbeiter sowie Geschäftspartner.
Meldungen können sämtliche Sachverhalte betreffen, die auf Verstöße gegen Gesetze, interne Richtlinien oder auf sonstiges Fehlverhalten hindeuten. Besonders relevant sind Hinweise auf strafbare Handlungen, Ordnungswidrigkeiten, Verstöße gegen europäisches Recht, Gefahren für die Umwelt sowie Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit von Menschen.
3. Meldestelle und Zuständigkeit
Zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes hat die SMT die Schadowski Consulting GmbH (SCG) mit dem Betrieb der Meldestelle beauftragt. Das SCG-Hinweisgeber-Meldesystem ist ein sicheres, webbasiertes Whistleblowing-Portal, das als Managed Service betrieben wird und den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Die externe Meldestelle erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
Die SMT erhält von SCG ausschließlich die für die Bearbeitung erforderlichen Informationen. Die Identität der Hinweisgebenden wird nur offengelegt, wenn diese ausdrücklich zustimmen oder eine rechtliche Verpflichtung besteht.
4. Meldewege und Zugangsmöglichkeiten
Das Hinweisgeber-Meldesystem ist über den Link www.hinweisgeber.sued-muell.de erreichbar.
Das SCG-System stellt sicher, dass keine Protokolldateien oder IP-Adressen gespeichert werden. Es wird in einem ISO-zertifizierten Rechenzentrum in Deutschland betrieben und regelmäßig verschlüsselt gesichert.
5. Verfahrensablauf nach Eingang einer Meldung
Ein zentrales Element des Hinweisgeberschutzgesetzes und dieser Verfahrensordnung ist der Schutz der hinweisgebenden Personen. Niemand, der einen Hinweis in gutem Glauben abgibt, darf deswegen Nachteile erleiden. Dazu zählen insbesondere Kündigungen, Abmahnungen, Gehaltskürzungen, Versetzungen oder sonstige Formen der Benachteiligung.
Missbräuchliche Meldungen, die bewusst falsche Anschuldigungen enthalten, sind nicht vom Schutzbereich erfasst und können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
7. Vertraulichkeit und Datenschutz
Das Hinweisgeber-Meldesystem ist so gestaltet, dass die Vertraulichkeit der Hinweisgebenden und der in den Meldungen genannten Personen jederzeit gewährleistet ist.
8. Externe Meldestellen
Unabhängig vom unternehmenseigenen Hinweisgeber-Meldesystem steht es Hinweisgebenden jederzeit frei, sich an staatliche externe Meldestellen zu wenden, z. B. an das Bundesamt für Justiz (BfJ) oder an die BaFin.
9. Inkrafttreten und Überprüfung
Diese Verfahrensordnung tritt am 7. August 2025 in Kraft. Sie wird regelmäßig überprüft und fortgeschrieben, wenn gesetzliche Änderungen dies erfordern oder wenn praktische Erfahrungen Anpassungen notwendig machen.
10. Hinweis zur Geschlechtsneutralität
Alle in diesem Dokument verwendeten geschlechtsbezogenen Begriffe gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Lediglich zur besseren Lesbarkeit wurde in Teilen die männliche oder weibliche Sprachform gewählt; hier ist stets auch die jeweils andere Geschlechtsform sowie jede weitere geschlechtliche Identität mitgemeint.